vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grundbuch: Zur Anmerkung nach § 20 lit b GBG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševićecolex 2024/574ecolex 2024, 1012 Heft 12 v. 23.12.2024

1. Anmerkungen nach § 20 lit b GBG erfordern, dass sie im GBG oder in einem anderen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind (hier: § 52 Abs 1 Oö BauO 1994). Eine Ersichtlichmachung nach dieser Bestimmung darf, sofern nichts anderes bestimmt ist, im GB nur gelöscht werden, wenn durch einen Bescheid der Baubehörde festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die ersichtlich gemachte Verpflichtung entfallen sind (§ 52 Abs 3 Oö BauO 1994).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!