1. Zu den wichtigsten Aufgaben des RA, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des - meist rechtsunkundigen - Mandanten. Die Belehrungspflicht besteht grds auch gegenüber solchen Mandanten, die über berufene Rechtsberatung von anderer Seite verfügen oder die selbst über hinreichende Rechtskenntnisse und Rechtserfahrung verfügen. Insb gilt das, wenn für den RA erkennbar ist oder wäre, dass die Beratung durch die andere rechtskundige Person unrichtig oder unvollständig ist. Die Belehrungspflicht entfällt erst dann, wenn der RA mit Grund, insb im Hinblick auf die Vorbildung der Partei, annehmen kann, dass sie die Rechtslage vollständig erfasst hat.