Zwar umfasst der weite Schadensbegriff des ABGB jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Dennoch kann der Abschluss eines Leasingvertrags mangels unmittelbarer Auswirkung auf die Vermögenszusammensetzung nicht ohne Weiteres mit einem Vertrag über ein ungewolltes Anlageprodukt und die dazu ergangene Rsp verglichen werden. Ein Leasingvertrag vermittelt nämlich nur ein Nutzungsrecht (zumal hier auch keine Ankaufsverpflichtung bestand), und die Kl behaupteten nie, dass und wie dieses Nutzungsrecht beeinträchtigt gewesen wäre. Weder die Nutzung des Leasingobjekts, noch die vertragliche Position gegenüber der Leasinggeberin war bis zum Ankaufszeitpunkt eingeschränkt. Auch legten die Kl keinen Vermögensschaden dar, etwa durch überhöhte Leasingraten oder einen überhöhten (Rest-)Kaufpreis.