1. Sowohl bei der Frage des Konsenses bzw Dissenses als auch bei der Frage von widersprüchlichen Gerichtsstandsvereinbarungen geht es um das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung und wie in Art 10 Abs 2 Rom I-VO soll - unbeschadet der Ausnahme von Gerichtsstandsvereinbarungen vom Anwendungsbereich der Rom I-VO (Art 1 Abs 2 lit e Rom I-VO) - zw dem Zustandekommen und der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung differenziert werden. Konsens oder Dissens sowie kollidierende Gerichtsstandsvereinbarungen betreffen das Zustandekommen der Gerichts standsvereinbarung und sind daher vertragsautonom auszulegen.