1. Im Fall des Bestehens einer Simultanhypothek ist der Pfandgläubiger gem § 15 Abs 2 GBG berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen. § 222 EO gewährt allerdings den ihm im Rang nachgehenden Pfandgläubigern (den "nachstehenden Berechtigten") Ersatzansprüche. Der Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten ist in diesem Fall zu deren Gunsten auf den nicht versteigerten, mitverhafteten Liegenschaften in der Rangordnung der ganz oder tw getilgten und gleichzeitig zu löschenden Forderung des befriedigten Simultanpfandgläubigers einzuverleiben. Auch im - hier vorliegenden - Fall der Zwangsversteigerung einzelner Anteile einer einheitlich belasteten Liegenschaft ist nach § 222 EO analog vorzugehen.