1. Der Erlös, der bei der - iSd § 120 Abs 2 IO - außergerichtlichen (freihändigen) Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Insolvenzverwalter erzielt wurde, ist nach den Verteilungsvorschriften der EO durch das InsolvenzG in einer amtswegig und zwingend durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der EO im Verteilungsbeschluss zu verteilen. Ersatzansprüche nach § 222 Abs 3 und 4 EO müssen spätestens in dieser Verteilungstagsatzung erhoben werden. Eine sofortige Verteilung ohne Verteilungstagsatzung ist unzulässig und begründet Nichtigkeit des Verteilungsbeschlusses nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.