1. Ein Rechtsirrtum ist ua dann nicht vorwerfbar, wenn eine zuständige Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Richtigkeit der behördlichen Entscheidung vertrauen durften. Dafür ist vorausgesetzt, dass der Behörde vor ihrer Entscheidung der relevante Sachverhalt, hier die konkrete Abschalteinrichtung mit sämtlichen zur Beurteilung erforderlichen Parametern bekannt war, weil nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Entscheidung bestehen kann.