1. Der Kl ist für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 VO (EG) 715/2007 (behauptungs- und) beweispflichtig. (Erst) wenn ihm dieser Nachweis gelungen ist, ist wegen des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen zunächst von ihrer Unzulässigkeit auszugehen. Den Bekl (als Hersteller) trifft dann die (Behauptungs- und) Beweislast dafür, dass die Abschalteinrichtung unter eine der Ausnahmen des Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 fällt.