1. Um beurteilen zu können, ob das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch dem Willen des Käufers entsprach, benötigt es folgende Erfordernisse auf Tatsachenebene: Es bedarf Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob der Käufer das Fahrzeug gekauft hätte, hätte er gewusst, dass es sich bei der vorhandenen Software (Thermofenster) um ein verbotenes Konstruktionselement handelt, das der Behörde verschwiegen wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde, und ob der Käufer die Notwendigkeit des Software-Updates und die vom EuGH angesprochene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und das Fahrzeug dennoch erworben hätte.