1. Nach § 616 Abs 1 ZPO richtet sich das Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters nach den Bestimmungen des AußStrG. Aus § 11 Abs 1 AußStrG ergibt sich, dass der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters nur bis zur Entscheidung des OGH (als Gericht erster Instanz) zurückgenommen werden kann. Eine Einschränkung dieses Antrags auf Kosten ist ebenfalls nur bis zur Entscheidung des OGH möglich, weil die Regeln über die Zurücknahme des Antrags auch für die Einschränkung des Antrags auf Kosten gelten.