1. Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung von Schiedsrichtern vereinbart und handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren, so kann jede Partei nach § 587 Abs 3 ZPO bei Gericht die ersatzweise Bestellung des Schiedsrichters beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren nichts anderes vorsieht.