1. Die Wirkungen eines ausl Insolvenzverfahrens auf im Inland anhängige massebezogene Rechtsstreitigkeiten richten sich jedenfalls nach österr Recht. Auf die Frage, ob die EuInsVO auch für die Niederländischen Antillen (Curaçao) gilt, kommt es dabei nicht an, weil sowohl die EuInsVO als auch das österr Internationale Insolvenzrecht zu diesem Ergebnis führen.