1. Art 1 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Zivil- und Handelssachen" ein Verfahren über eine Klage auf Ersetzung der Zustimmung des Bekl iZm einem Antrag auf Aufhebung der Verwahrung einer Sache nicht umfasst, wenn das Verfahren über diese Klage ein im Verhältnis zum Verfahren der Verwahrung einer von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Sache inzidentes Verfahren ist.