Die Brüssel Ia-VO (auch: EuGVVO) schafft für gesellschaftsrechtliche Binnenstreitigkeiten eine ausschließliche Zuständigkeit bei der Sitzbestimmung hat das Gericht die Vorschriften anzuwenden. Fraglich ist einerseits, ob die VO dabei von einem besonders engen (rein kollisionsrechtlichen) Begriffsverständnis ausgeht oder ob der Verweis auch zivilverfahrensrechtliche Normen erfasst, und andererseits, wie die maßgebliche österreichische kollisionsrechtliche Norm (§ 10 IPRG) auszulegen ist. Der Beitrag plädiert für eine am Normzweck orientierte Lösung, wonach ein Gleichlauf von anwendbarem Gesellschaftsrecht und internationaler Zuständigkeit (FN ) angestrebt ist.