Art 15 Abs 1 UMV steht dem entgegen, dass die Beweislast für die Erschöpfung des Rechts aus einer UM ausschließlich den Bekl eines Verletzungsverfahrens trifft, wenn die mit dieser Marke versehenen Waren
keine Kennzeichen aufweisen, die es Dritten ermöglichen würden, den Markt zu bestimmen, auf dem sie vertrieben werden sollen,