Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz nach § 26h UWG setzt Rechtswidrigkeit des Erwerbs, der Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses voraus; diese Rechtswidrigkeit muss im Verfahren auch vorgebracht werden.
9 Ob A 25/24b
Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz nach § 26h UWG setzt Rechtswidrigkeit des Erwerbs, der Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses voraus; diese Rechtswidrigkeit muss im Verfahren auch vorgebracht werden.
9 Ob A 25/24b