Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein monatlicher Informationsaustausch auf Gegenseitigkeitsbasis zw konkurrierenden Kreditinstituten, der auf Märkten mit starker Konzentration sowie mit Zutrittsschranken stattfindet und der sich auf die für die auf diesen Märkten abgewickelten Geschäfte geltenden Bedingungen [...] sowie die individualisierten Produktionszahlen der Teilnehmer an diesem Austausch bezieht, [...] als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen ist.