1. Der Begriff der vertraglichen Hauptleistungspflichten iSd § 879 Abs 3 ABGB ist möglichst eng auszulegen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Bei Versicherungen gibt es einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung, der als Hauptgegenstand nicht kontrollfähig ist (jedenfalls: Versicherungsart und Versicherungsprämie). In einer (fondsgebundenen) Lebensversicherung enthaltene Rentenwahlklauseln sind regelmäßig als vertragliche Nebenabreden zu qualifizieren. Sie unterliegen daher ua der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.