1. Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grds in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. In welcher prozessualen Form das nachträgliche Erlöschen einer festgestellten Forderung im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn der betroffene Gläubiger auf seinem Recht besteht und die Forderungsanmeldung nicht freiwillig zurücknimmt, regelt die Insolvenzordnung nicht.