1. Soweit Leistungsstörungsansprüche (insb Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB) des Erwerbers noch nicht befriedigt wurden, handelt es sich um Sondermasseforderungen, die gem § 210 EO angemeldet werden müssen, um an der Verteilung der (ungeminderten) Sondermasse teilzunehmen.