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Widerlegung des Zustellnachweises durch Negativfeststellung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturRamon Spiegelecolex 2024/488ecolex 2024, 849 Heft 10 v. 11.10.2024

1. Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein) zu beurkunden. Die Zustellnachweise sind nach § 292 Abs 1 ZPO öffentliche Urkunden, die, wenn sie die gehörige äußere Form aufweisen, den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist.

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