Eine Klausel in den AGB eines Unternehmers, wonach personenbezogene Daten an einen bestimmten Empfänger (zB zu Zwecken eines Adressabgleichs) auf Grundlage berechtigten Interesses iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO weitergegeben werden, sofern der Betroffene nicht binnen einer Frist widerspricht, ist schon im Lichte des verbraucherrechtlichen Transparenzgebots unzulässig, weil völlig im Dunkeln bleibt, welche Daten von dieser Weitergabe betroffen sind. Der Verbraucher kann auch durch den Verweis auf das berechtigte Interesse keine hinreichende Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen. Neben der Verwendung einer solchen Formulierung iZm der Art der verarbeiteten Daten ist eine Klausel auch dann intransparent, wenn der Betroffene durch einen pauschalen Verweis auf "gesetzliche Aufbewahrungsfristen" über die verfolgte Datenverarbeitung im Unklaren gelassen wird.