1. § 32 Abs 4 Z 2 BWG, wonach bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens Euro 15.000,- beträgt oder die auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, nur an den gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden ausbezahlt werden darf, normiert kein zivilrechtliches Überwälzungsverbot. Die Bestimmung steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis der Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Der Vertreter hat sich nur gem § 40 Abs 1 BWG zu identifizieren und seine Vertretungsmacht ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen.