Räumt sich ein Unternehmen bei der Ausgabe von Gutscheinkarten in ihren AGB das Recht ein, bei Rücktausch bzw für die Bereithaltung von Guthaben Entgelte in Rechnung zu stellen, so handelt es sich dabei nicht um einen Teil der Hauptleistungen, die der Inhaltskontrolle entzogen sind, sondern um nach § 879 Abs 3 ABGB kontrollfähige Nebenpflichten.