Der Vermieter ist nach dem MRG grundsätzlich nur im Rahmen der Wertsicherungsvereinbarung zur einseitigen Anhebung des Mietzinses berechtigt. Ob eine nachträgliche Anhebungsvereinbarung auch die zwischenzeitig erfolgten Indexsteigerungen umfasst, ist im Wege der Auslegung zu klären.
8 Ob 6/23z