Klausel 7
"Bei Vorhandensein einer Wärmeversorgungsanlage ist der Vermieter berechtigt, die Abrechnung der Wärme- bzw Kaltwasserkosten über Dritte durchführen zu lassen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, mit einem von Vermieter beauftragten Abrechnungsunternehmen einen Einzelwärmelieferungsvertrag zur Direktverrechnung der Wärme- bzw Kaltwasserkosten abzuschließen."

