1. Nach stRsp ist die Vertragsanpassung bei einem Irrtum gem § 872 ABGB nur dann möglich, wenn auch der Vertragspartner bei Vertragsabschluss den Willen gehabt hätte, zu den Bedingungen der angestrebten Vertragsanpassung abzuschließen (RS0016237). Sofern feststeht, dass der Vertragspartner nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte, ist eine Vertragsanpassung folglich abzulehnen.