1. Entgegen dem grundsätzlich geltenden Trennungsprinzip, welches die strikte Trennung zwischen Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis festlegt, haftet der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht gem § 63 Abs 1 GmbHG gegenüber der GmbH ausnahmsweise dann, wenn die Treuhandkonstruktion offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. Ein solcher Umgehungs- bzw Missbrauchszweck ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Treuhänder von vornherein nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um seiner Einlagepflicht nachkommen zu können, und die Treuhandkonstruktion bewusst zur Haftungsvermeidung eingesetzt wurde. Nicht entscheidend ist, ob der Treugeber in der Gesellschaft mit Leitungs- oder Herrschaftsrechten ausgestattet ist.