Nach § 2 Abs 2 Z 1 UmwG geht das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der Schulden nach einem diesbezüglichen Beschluss im Wege der Universalsukzession auf den Hauptgesellschafter über. Geprüft wird, wie es dabei mit dem Schutz von Gläubigern der Gesellschaft aussieht, wenn der Hauptgesellschafter eine natürliche Person ist.
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