1. Bei der Bestimmung des Reinvermögens kommt unter gewissen Voraussetzungen auch eine Hinzurechnung von Vermögenswerten infrage, welche die Steuerpflichtige über eine oder mehrere an sich juristisch selbstständige Körperschaften, Stiftungen oder anderen Anstalten hält (E. 4.2). (Familien-)Stiftungen des liechtensteinischen Rechts kommt von Gesetzes wegen Rechtspersönlichkeit zu; sie sind zivil- und steuerrechtlich anzuerkennen. Nichtsdestotrotz kommt eine transparente Behandlung einer solchen Stiftung in Betracht und sind ihre Vermögenswerte der sie wirtschaftlich beherrschenden natürlichen Person mittels Durchgriff zuzurechnen, wenn den involvierten Personen ein Gestaltungsmissbrauch und damit eine Steuerumgehung vorzuwerfen ist (E. 4.3).

