1. Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft in Form einer reinen Innengesellschaft. Der zu ihrer Begründung erforderliche Gesellschaftsvertrag kann formfrei und auch schlüssig abgeschlossen werden.
2. Die Auslegung des behaupteten Gesellschaftsvertrags unterliegt § 914 ABGB, weshalb Fragen der Vertragsauslegung regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls (RS0042936) abhängen.

