1. Gem § 51 Abs 1 ZPO kann einer Partei auf Antrag oder von Amts wegen der Ersatz der Kosten eines nichtigen Verfahrens auferlegt werden, wenn es einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes eingeleitet und fortgeführt wurde. Gem § 51 Abs 2 ZPO sind außer diesen Fällen die Kosten gegenseitig aufzuheben. Einer Partei, der kein Verschulden zugerechnet werden kann, kann jedenfalls kein Kostenersatz auferlegt werden.