1. Der Wiedereröffnungsbeschluss ist nicht abgesondert anfechtbar. Daher kann die Partei ihre "Beschwerde" gegen den Beschluss gem § 515 ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Das Rechtsmittel bleibt aber in jedem Fall ein Rekurs. Bei Verbindung des Rekurses mit der nächstfolgend anfechtbaren Entscheidung richtet sich die Rechtsmittelfrist danach, mit welchem Rechtsmittel der aufgeschobene Rekurs verbunden wird.