1. Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Zivilurteils erstreckt sich insoweit auf den einfachen Nebenintervenienten und jenen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt hat, als diese Personen als Parteien eines Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses widersprechen. Diese Bindungswirkung besteht nur gegenüber demjenigen, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner.