1. Die Haltung von Polizeidiensthunden unterfällt § 1 AHG, weil sie mit dem Einsatz der Diensthunde notwendigerweise verbunden und somit eine dem Bund obliegende hoheitliche Aufgaben fördernde Maßnahme ist.
1. Die Haltung von Polizeidiensthunden unterfällt § 1 AHG, weil sie mit dem Einsatz der Diensthunde notwendigerweise verbunden und somit eine dem Bund obliegende hoheitliche Aufgaben fördernde Maßnahme ist.