1. Es ist grundsätzlich am Servitutsbelasteten gelegen, die Voraussetzungen der Freiheitsersitzung zu behaupten und zu beweisen. Er hat somit einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, aus dem der rechtliche Schluss zu ziehen ist, dass die Frist des § 1488 ABGB zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits abgelaufen war.