1. Nach § 4 Abs 1 Z 5 BTVG hat der Bauträgervertrag Bestimmungen über die Art der Sicherung des Erwerbers iSd § 7 BTVG zu enthalten. Bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Wohnungseigentums kann die Sicherung auch durch die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG 2002 erfolgen.