1. Der Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 4 MRG setzt einerseits die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstands und andererseits das Fehlen eines dringenden Bedarfs voraus. Unter einer "gänzlichen Weitergabe" ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen. Dabei kommt es auf die willentliche Überlassung des Mietgegenstands an, also den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten. Für das Vorliegen der gänzlichen Weitergabe trifft den Vermieter die Behauptungs- und Beweispflicht.