1. Der Pflegeregress ist seit 1. 1. 2018 kraft der Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG verboten. Das Verbot stellt auf den Zeitpunkt des Vermögenszugriffs ab, umfasst also auch Sachverhalte, die bereits zuvor abgeschlossen wurden.
2. Die dadurch eingetretene Veränderung der Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen.