OGH 24.5.2022, 10 ObS 55/22v
§ 247 ASVG
Die vom Kl begehrte Anerkennung von Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV im Zeitraum von 1.2.2003 bis 31.7.2020 wurde abgelehnt. Das Erstgericht stellte fest, dass der Kl lediglich im Rahmen der (Teil-)Tätigkeit "Montieren von Stopfmitteln" sowie "Funktion überprüfen/Reparatur" bei zehn Nettoarbeitsstunden über 2.000 Arbeitskilokalorien verbrauchte. Es stehe jedoch nicht fest, dass der Kl an mindestens 15 Tagen pro Monat diese Voraussetzungen erfüllt hätte.

