VwGH 5.4.2022, Ra 2021/08/0047
§§ 243 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, 314 ASVG
Im Mittelpunkt der vorliegenden E des VwGH steht die Höhe der Pensionsleistung eines Versicherten, der nach Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur zunächst ab 1973 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Höheren Dienst beschäftigt war. Im Zeitraum von 1998 bis 2015 war er als Mitglied eines Ordens von der Pflichtversicherung in der PV gem § 8 Abs 1 Z 3 lit d ASVG ausgenommen. Nach dem Ausscheiden aus dem Orden wurde dem Orden gem § 314 ASVG ein Überweisungsbetrag von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vorgeschrieben. Die Berechnung erfolgte auf Basis von § 308 Abs 6 ASVG, dabei wurden (gem § 314 Abs 4 ASVG) 7 % der "männlichen Arbeiterbeitragsgrundlage" (45 % der Höchstbeitragsgrundlage) zugrunde gelegt. Hinsichtlich der schon zuvor ab 1.8.2012 zuerkannten Alterspension erfolgte im Jahr 2015 eine Neubemessung im Rahmen einer besonderen Höherversicherung nach § 248c ASVG unter Berücksichtigung der von der Vollversicherung ausgenommenen Zeiten als Ordensangehöriger. Ab dem 1.1.2015 wurde eine Alterspension in Höhe von € 2.453,78 gewährt.

