OGH 25.5.2022, 8 ObA 41/22w
§ 9 Abs 3 und 4 ArbVG
Die Bekl betreibt ein Sanierungsunternehmen und verfügt für die zu erbringenden Tätigkeiten über mehrere Gewerbeberechtigungen. Der Betrieb der Bekl ist ein sogenannter Mischbetrieb iSd § 9 Abs 3 ArbVG; strittig ist, welcher KollV zur Anwendung gelangt. Im ersten Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens hat der OGH (8 ObA 14/20x DRdA-infas 2020/6, 166 [Chlestil]) zum Umfang der – für die Lösung der Frage des im Mischbetrieb der Bekl anzuwendenden KollV – notwendigen Verfahrensergänzung durch das Erstgericht ausgesprochen: "Da die Parteien bislang selbst die maßgeblichen Kollektivverträge (nur) auf Gebäudereinigung und Baugewerbe eingegrenzt haben, haben die anderen Kollektivverträge mangels gleicher oder zumindest vergleichbarer wirtschaftlicher Bedeutung (…) im weiteren Verfahren außer Betracht zu bleiben. (…) Welcher dieser beiden Kollektivverträge die größere Anzahl von AN in Österreich erfasst, ist eine Tatfrage."

