OGH 29.6.2022, 8 ObA 50/22v
§ 36 AngG
Die Bekl war bei der als Immobilienmaklerin tätigen Kl angestellt. Der Bekl war es laut Arbeitsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ua untersagt, mit Kunden, mit denen sie im Laufe ihres Beschäftigungsverhältnisses im Geschäftskontakt stand, weiter zu betreuen, abzuwerben oder einem Dritten in welcher Art auch immer zuzuführen. Bei Verletzung dieser Vereinbarung sah der Arbeitsvertrag eine Konventionalstrafe iHv € 5.000,- für jede einzelne Übertretung vor.

