OGH 19.5.2022, 9 ObA 7/22b
§ 27 Z 2 AngG
Der Kl war ab 27.10.1983 bei der Bekl (bzw deren Rechtsvorgängerin) als Linienpilot beschäftigt. Eine depressive Erkrankung des Kl führte 2014 zu einem Suizidversuch. Mit Bescheid vom 10.3.2017 stellte die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH beim Kl die dauerhafte flugmedizinische Untauglichkeit fest. Im Hinblick auf diesen Bescheid sprach die Bekl am 31.5.2017 die Entlassung des Kl aus. In ihrem Entlassungsschreiben hielt sie fest, dass der Kl auch in der Zukunft fluguntauglich (§ 27 Z 2 AngG) und überdies der Lizenzentzug nicht unverschuldet sei.

