OGH 25.5.2022, 8 ObA 26/22i
§ 1155 Abs 3 ABGB
Die Kl war seit 8.6.1995 beim Bekl beschäftigt und mit der Leitung eines Souvenirshops betraut. Da die Betriebsstätte des Bekl aufgrund der COVID-Maßnahmen geschlossen war, vereinbarten die Parteien für die Zeit von April bis September 2020 Kurzarbeit. Der Bekl forderte die Kl mehrfach auf, der Verlängerung der Kurzarbeit bis Dezember 2020 zuzustimmen, womit die Kl aber nicht einverstanden war. Da die Betriebsstätte des Bekl weiterhin geschlossen war, erbrachte die Kl keine Arbeitsleistung. Der Bekl leistete deshalb ab Oktober 2020 keine weiteren Zahlungen, obwohl die Kl das offene Entgelt mehrfach urgierte. Schließlich endete das Dienstverhältnis am 30.12.2020 durch den vorzeitigen Austritt der Kl.

