OGH 29.3.2022, 10 ObS 8/22g
§ 273 Abs 1 ASVG
Gegenstand der Entscheidung war die Frage der Berufsunfähigkeit des 1963 geborenen Kl, der einen Universitätsabschluss für Maschinenbau hatte und in einem großen metallverarbeitenden Unternehmen in der Position "Leitung Produkt- und Verfahrenstechnik" tätig war. Er war in seinem Dienstvertrag in der Beschäftigungsgruppe I des KollV für Industrieangestellte eingestuft ("Arbeitnehmer: innen, die selbständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen"). Dieses Dienstverhältnis wurde mit 31.8.2018 einvernehmlich beendet. Im Anschluss daran bezog der Kl Arbeitslosengeld – seither geht er keiner Beschäftigung nach. Am 23.12.2019 stellte er einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, der in weiterer Folge abgelehnt wurde.

