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Kein Berufsschutz für Notfallsanitäter – Verweisbarkeit auf gesamten Arbeitsmarkt

EntscheidungenSozialrechtMaximilian WielanderDRdA-infas 2022/116DRdA-infas 2022, 244 Heft 4 v. 1.7.2022

OGH 29.3.2022, 10 ObS 32/22m

§ 255 Abs 3 ASVG

Der Kl erlernte den Beruf eines Gas- und Wasserinstallateurs und ist seit 1.10.1990 bei der Wiener Berufsrettung als Sanitäter/Notfallsanitäter tätig, ab dem 12.6.2003 als Notfallsanitäter iSd Sanitätergesetzes (SanG). Er hat bei der Wiener Berufsrettung insgesamt 980 Ausbildungsstunden zurückgelegt. Der Kl ist seit dem Stichtag 1.2.2020 nur mehr in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben. Er kann aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls nicht mehr als Sanitäter arbeiten, ist jedoch in der Lage, beispielsweise als Tagportier tätig zu sein.

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