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Unwirksamkeit einer Eventualkündigung muss auch bei laufendem Anfechtungsverfahren rechtzeitig geltend gemacht werden

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2022/90DRdA-infas 2022, 212 Heft 4 v. 1.7.2022

OGH 24.3.2022, 9 ObA 28/22s

§ 863 ABGB

Der Kl wurde von der Bekl gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob der Kl eine Anfechtungsklage. Daraufhin sprach die Bekl während des laufenden Verfahrens eine erneute Eventualkündigung aus. Diesbezüglich begehrte der Kl nun die klagsweise Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses. Die Unwirksamkeit der Eventualkündigung mittels Feststellungsklage machte der Kl erstmals zehn Monate nach ihrem Ausspruch und sieben Monate nach dem darin genannten Endtermin des Arbeitsverhältnisses geltend. Die Bekl wandte im Verfahren ein, dass die Geltendmachung der Unwirksamkeitserklärung zu spät erfolgt sei. Der Kl habe seine Aufgriffsobliegenheit verletzt. Der Kl hielt dem entgegen, dass bei Ausspruch der Eventualkündigung ein Verfahren über den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses anhängig und damit ihre Wirksamkeit vom Ausgang des Verfahrens abhängig gewesen sei. Deshalb habe er berechtigterweise mit der Geltendmachung seines Anspruchs zugewartet.

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