OGH 17.2.2022, 9 ObA 153/21x
§ 1154b ABGB
Der ungarischstämmige Kl war bei der Bekl als Monteur beschäftigt. Die Bekl teilte ua dem Kl am 18.3.2020 mit, dass er vorerst zu Hause bleiben solle, weil nicht sicher sei, ob auf der Baustelle weitergearbeitet werden könne. Daraufhin reiste der Kl am darauffolgenden Tag mit seiner Familie nach Ungarn, um zwei Wochen Urlaub zu machen. Am 29.3.2022 kehrte er wieder nach Österreich zurück und begab sich 14 Tage in selbstüberwachte Heimquarantäne.

