OGH 30.3.2022, 8 ObA 94/21p
§ 863 ABGB
Der Kl ist seit November 1990 bei der Bekl bzw ihrer Rechtsvorgängerin als Omnibuslenker beschäftigt. Sein Dienstverhältnis unterliegt den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB). Der Kl hat Anspruch auf eine Reisegebührenpauschale pro geleisteter Dienstschicht im Kraftwagenfahrdienst. Deren Höhe betrug gem Pkt 15 der "Betriebsvereinbarung gemäß Art 7 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 über die Fahrgebühren für das Kraftwagenfahrpersonal" zunächst € 6,15. Mit dem am 19.11.2020 zwischen der Bekl und deren Zentralbetriebsrat abgeschlossenen "1. Nachtrag" zur genannten BV wurde die Pauschale auf € 8,80 erhöht.

